1. Aufbau und Geltungsbereich
1.1 Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Allgemeiner Teil“ (nachfolgend „AGB“) gelten
für alle Verträge, welche die SPOTS-BSS® GmbH, Oslostraße 2, 44269 Dortmund (nachfolgend „SPOTS-BSS“) mit natürlichen oder juristischen Personen oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft schließt, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „KUNDE“).
1.2 Diese AGB bilden zusammen mit der jeweiligen LEISTUNGSBESCHREIBUNG, dem zugehörigen Angebotsschreiben und den jeweils einschlägigen BESONDEREN BEDINGUNGEN den Vertrag (nachfolgend „VERTRAG“) für die jeweilige zur erbringende Leistung. Ergänzend können für konkrete Leistungen etwaige herstellerspezifische Nutzungs- oder Lizenzbedingungen gelten. Auf diese weist SPOTS-BSS im jeweiligen Angebotsschreiben hin.
1.3 Die Anwendbarkeit der BESONDEREN BEDINGUNGEN richtet sich nach den beauftragten
Leistungen im jeweils konkreten Einzelfall. tegos bietet die folgenden Leistungen an:
- Anpassung von STANDARDSOFTWARE oder die Entwicklung und Programmierung
von INDIVIDUALSOFTWARE (nachfolgend „PROJEKTE“), - Professional Services und Consulting,
- LIZENZMIETE,
- LIZENZKAUF,
- CLOUD COMPUTING sowie
- WARTUNG UND SUPPORT.
1.4 Diese AGB gelten für alle zwischen SPOTS-BSS® und dem KUNDEN geschlossenen Verträge. Sie
gelten auch ohne erneuten Hinweis auf die Geltung der AGB für künftige Verträge zwischen SPOTS-BSS® und dem KUNDEN. Abweichende Bestimmungen des KUNDEN finden nur dann Anwendung, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1.5 Im Falle von Widersprüchen der Vertragsunterlagen gilt folgende Reihenfolge:
- (1) die einschlägigen Lizenzbedingungen (z.B. SPOTS-BSS®, Microsoft oder sonstige Drittanbieter),
- (2) die LEISTUNGBESCHREIBUNG,
- (3) die BESONDEREN BEDINGUNGEN sowie
- (4) die AGB.
Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn in einer nachrangigen Regelung oder
zwischen den Parteien schriftlich eine ausdrückliche Abweichung vereinbart wird und die
Regelung, von der abgewichen werden soll, zitiert wird.
2. Definitionen
2.1 CHANGE REQUEST meint die nachträgliche Änderung der ursprünglich vereinbarten Leistung bzw. des Leistungsumfangs.
2.2 CLOUD COMPUTING meint die meist über das Internet und geräteunabhängige befristete Überlassung von Software als Dienstleistung in Verbindung mit der Bereitstellung von weiteren Dienstleistungen, etwa in Form von Servern und Datenspeicher.
2.3 INDIVIDUALSOFTWARE meint individuell für den KUNDEN erstellte Software, sowie kundenindividuelle Programmierungen für die STANDARDSOFTWARE; bloßes Customizing einer STANDARDSOFTWARE führt nicht dazu, dass diese als INDIVIDUALSOFTWARE zu behandeln ist.
2.4 LIZENZKAUF meint die unbefristete Zurverfügungstellung und Lizenzierung von Software.
2.5 LIZENZMIETE meint die zeitlich befristete Überlassung von Software.
2.6 LEISTUNGSBESCHREIBUNG meint die Zusammenstellung der konkreten Leistungsanforderungen, auf die sich die Parteien geeinigt haben.
2.7 MANGEL meint die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, so liegt ein Mangel dann vor, wenn die Leistung sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
2.8 PROJEKT meint die Durchführung von Projekten, wie die Anpassung von STANDARDSOFTWARE, die Entwicklung von INDIVIDUALSOFTWARE oder die Einführung einer Software beim KUNDEN.
2.9 SCHRIFTFORM meint die Unterzeichnung mit Stift und Papier im Sinne von § 126 BGB unter Ausschluss der TEXTFORM. Die Parteien können vereinbaren, auf das Erfordernis der Schriftform zu verzichten und eine andere Form (z.B. TEXTFORM) genügen zu lassen.
2.10 STANDARDSOFTWARE meint Software, die für eine Vielzahl von Verwendern am Markt angeboten werden.
2.11 TEXTFORM meint die elektronische Kommunikationsform im Sinne des § 126 b BGB, d.h. insbesondere Telefax oder E-Mail.
2.12 WARTUNG UND SUPPORT meint Softwarepflegeleistungen und Dienstleistungen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Software sowie die individuelle Unterstützung des KUNDEN und ggfs. einzelner Nutzer bei Problemen und Fragen im Zusammenhang mit einer spezifischen Software.
2.13 WORKAROUND meint die Umgehung eines nicht unmittelbar behebbaren Mangels zur Reduzierung oder Beseitigung der Auswirkungen einer Störung, für den noch keine endgültige Lösung verfügbar ist.
3. Einzelbeauftragung
3.1 Soweit der KUNDE eine oder mehrere Leistungen von SPOTS-BSS® bestellen möchte, wird er eine entsprechende Anfrage an SPOTS-BSS® übermitteln. In dieser Anfrage wird der KUNDE konkret die von SPOTS-BSS® angebotene Leistung benennen, die er beziehen möchte, sowie etwaige Besonderheiten, die zu berücksichtigen sind.
3.2 SPOTS-BSS® wird nach Erhalt der Anfrage des KUNDEN eine LEISTUNGSBESCHREIBUNG erstellen und dem KUNDEN zukommen lassen.
3.3 Soweit der KUNDE die in der LEISTUNGSBESCHREIBUNG genannten Leistungen zu den AGB und den BESONDEREN BEDINGUNGEN von SPOTS-BSS® bestellen möchte, stimmt er dieser LEISTUNGSBESCHREIBUNG von SPOTS-BSS® SCHRIFTLICH oder in TEXTFORM zu. Die Zustimmung des Kunden stellt dabei das Angebot im rechtlichen Sinne dar. Soweit der KUNDE Änderungswünsche bzgl. der LEISTUNGSBESCHREIBUNG hat, werden diese Änderungen durch SPOTS-BSS® in der LEISTUNGSBESCHREIBUNG kenntlich gemacht und aufgenommen. Die geänderte LEISTUNGSBESCHREIBUNG wird dem KUNDEN erneut vorgelegt.
3.4 Nach dem Zugang der Zustimmung des KUNDEN zur LEISTUNGSBESCHREIBUNG bei SPOTS-BSS®, bestätigt SPOTS-BSS® dem KUNDEN die vereinbarte Leistungserbringung mittels einer Auf-tragsbestätigung. Erst mit dieser Auftragsbestätigung kommt der VERTRAG über die in dem Angebot bezeichnete(n) Leistung(en) zwischen SPOTS-BSS® und dem KUNDEN zustande.
3.5 Der KUNDE hat stets die Möglichkeit diese AGBs über die Website abzurufen und wiedergabefähiger Form zu speichern, d.h. zum Beispiel als PDF-Dokument. Für den Fall, dass eine Speicherung in wiedergabefähiger Form nicht möglich ist (bspw. beim Zugriff über mobile Endgeräte) besteht die Möglichkeit, dass dem KUNDEN die AGBs per E-Mail zugesendet werden.
3.6 Die zur Verfügung stehenden Sprachen zum Vertragsabschluss sind: deutsch und englisch.
4. Leistungsumfang
4.1 Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem VERTRAG, insbesondere der LEISTUNGSBESCHREIBUNG. SPOTS-BSS® ist ausschließlich dazu verpflichtet, die in dem VERTRAG vereinbarten Leistungen zu erbringen. Zu weitergehenden Leistungen ist SPOTS-BSS® nicht verpflichtet. Zusätzliche Leistungen können über eine separate Einzelbeauftragung vereinbart werden (siehe Ziffer 3).
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, erbringt SPOTS-BSS® die geschuldeten Leistung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Soweit in der LEISTUNGSBESCHREIBUNG lediglich Funktionalitäten oder Aufgaben beschrieben werden, liegt die konkrete Realisierung und/oder Umsetzung unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Ermessen von SPOTS-BSS®.
4.3 Der KUNDE bleibt für alle unternehmerischen Entscheidungen allein verantwortlich, die der auf Basis der von SPOTS-BSS® im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Informationen trifft.
5. Nutzungsrechte und Lizenzbestimmungen
5.1 SPOTS-BSS® räumt dem KUNDEN die in den einschlägigen Lizenzbedingungen, sonst in den BESONDEREN BEDINGUNGEN geregelten Nutzungsrechte an der Software ein. Dies gilt auch für die seitens SPOTS-BSS® übermittelte Dokumentation. Je nach Kundensegment werden Dokumentationen entweder durch SPOTS-BSS® oder durch den KUNDEN für seine Endanwender bereitgestellt. Für die Lizenzen von Drittanbietern (bspw. Microsoft), welche SPOTS-BSS® dem KUNDEN vermittelt, gelten die Lizenzbedingungen des Drittanbieters. Der Lizenzvertrag bezüglich der Drittanbieterprodukte kommt direkt zwischen dem Drittanbieter und dem KUNDEN zustande.
5.2 Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf Datenträgern und der Dokumentation dürfen nicht entfernt werden.
5.3 Erwirbt der KUNDE ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht, ist der KUNDE berechtigt, eine Sicherungskopie der Software zu erstellen. Er hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von SPOTS-BSS® sichtbar anzubringen. Im Übrigen sind Vervielfältigungen der Software unzulässig, soweit sie nicht zu dem vertraglich bestimmten Gebrauch notwendig sind.
5.4 Der KUNDE ist verpflichtet, SPOTS-BSS® auf Anfrage über Anzahl, Speichermedium und Aufbewahrungsort der angefertigten Sicherungskopien zu unterrichten.
5.5 Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der KUNDE während der Vertragslaufzeit den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software im vertraglich bestimmten Umfang.
5.6 SPOTS-BSS® behält sich sämtliche Nutzungsrechte bis zur vollständigen Zahlung der jeweils zu leistenden Vergütung vor; bis dahin ist der KUNDE widerruflich zur Nutzung berechtigt.
5.7 Die Lieferung des Quellcodes oder Einräumung von Nutzungsrechten hieran ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
6. Allgemeine Mitwirkungspflichten des KUNDEN
6.1 Die nachfolgend genannten Mitwirkungspflichten des KUNDEN sind echte vertragliche Leistungspflichten und keine bloßen Obliegenheiten. Weitere Mitwirkungspflichten des KUNDEN können sich aus den übrigen Vertragsdokumenten ergeben. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erbringt der KUNDE seine Mitwirkungspflichten und Bereitstellungen auf eigene Kosten zum vereinbarten Zeitpunkt und in der für den Erfolg des PROJEKTS erforderlichen Art und Weise oder unverzüglich, nachdem SPOTS-BSS® ihn vorab dazu aufgefordert hat.
6.2 Der KUNDE ist verpflichtet, die ihm von SPOTS-BSS überlassene oder sonst zur Nutzung bereitgestellte Software unverzüglich nach Ablieferung/Bereitstellung auf Mängel zu untersuchen. Soweit sich ein Mangel zeigt, hat er dies gegenüber SPOTS-BSS® unverzüglich in TEXTFORM anzuzeigen. Dabei hat eine Beschreibung der Zeit des Auftretens des jeweiligen Mangel und der näheren Umstände zu erfolgen.
6.3 Der KUNDE testet die von SPOTS-BSS® überlassene Software auf Verwendbarkeit, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für neue Softwareversionen mit ggf. neuen Softwarefunktionen, die der KUNDE im Rahmen der Gewährleistung oder eines Wartungsvertrags bekommt.
6.4 Der KUNDE trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in der Verantwortung des KUNDEN, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen.
6.5 Der KUNDE schafft in seiner Sphäre die Voraussetzungen, die erforderlich sind, damit SPOTS-BSS® die geschuldete Leistung erbringen kann. Hierzu kann insbesondere zählen:
- Zugang zu den Räumlichkeiten des KUNDEN,
- Bereitstellung und Zugriff auf die IT-Infrastruktur des KUNDEN,
- Bereitstellung der erforderlichen Informationen,
- Mitwirkung bei der Spezifikation von Leistungen,
- Mitwirkung an Testläufen und Funktionsprüfungen,
- Beschaffung aller erforderlicher Genehmigungen,
- Ausführliche Beschreibung von Fehlern.
6.6 Der KUNDE ist dafür verantwortlich, sämtliche notwendigen Informationen aus seiner Sphäre vollständig und inhaltlich korrekt bereitzustellen. SPOTS-BSS® ist nicht verpflichtet, diese Informationen auf Vollständigkeit oder Korrektheit zu prüfen, sondern wird darauf vertrauen, dass der KUNDE diese Pflichten erfüllt hat.
6.7 Der KUNDE stellt Mitarbeiter bereit, wenn und soweit dies für die Erbringung der Leistung erforderlich ist. Die Mitarbeiter müssen fachlich qualifiziert und von sonstigen Pflichten im erforderlichen Umfang freigestellt sein. Ein Wechsel von Mitarbeitern ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
6.8 Nach Ablauf von einer (1) Woche ab Fälligkeit der Mitwirkungsleistung ist SPOTS-BSS® nicht mehr verpflichtet, Ressourcen für Erbringung der Leistungen vorzuhalten. Nachdem der KUNDE die geschuldete Mitwirkungshandlung erbracht hat, werden die Parteien unter Berücksichtigung etwaiger Leistungspflichten von SPOTS-BSS® gegenüber anderen Kunden neue Leistungszeitpunkte abstimmen bzw. im Projektplan noch ausstehende Leistungen zeitlich angemessen verschieben.
6.9 Für den Zeitraum zwischen der ursprünglich vereinbarten Vornahme der Mitwirkungshandlung und der nachgeholten Vornahme oder der Erklärung des Rücktritts oder Kündigung durch SPOTS-BSS®, längstens jedoch für eine (1) Woche, zahlt der KUNDE SPOTS-BSS® eine Vergütung für die Bereitstellung der Ressourcen. Weitergehende Ansprüche nach §§ 642, 643 BGB bleiben vorbehalten. Mehraufwand, der bei SPOTS-BSS® durch die Verzögerungen verursacht wird, kann von SPOTS-BSS® in Rechnung gestellt werden.
6.10 Erbringt der KUNDE seine Mitwirkungsleistungen nicht zur rechten Zeit und/oder in der erforderlichen Art und Weise, kann SPOTS-BSS® die gesetzlichen Rechte, insbesondere Entschädigung, Rücktritt, Schadensersatz oder Kündigung, geltend machen. Ferner ist SPOTS-BSS® nicht verpflichtet, den Verzug des KUNDEN durch eigene, überobligatorische Leistungen aufzufangen.
7. CHANGE REQUEST
7.1 Die Parteien können Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen.
7.2 Stellt der KUNDE das Angebot für den CHANGE REQUEST, prüft SPOTS-BSS®, ob die Anfrage technisch durchgeführt werden kann und teilt dem KUNDEN die Auswirkungen auf die Leistungen, insbesondere eine Verschiebung von verbindlich vereinbarten Terminen, oder auf die Vergütung in TEXTFORM mit. Anderenfalls teilt SPOTS-BSS® dem KUNDEN die vorstehenden Auswirkungen zusammen mit einem Angebot für einen CHANGE REQUEST mit. Der KUNDE kann das Angebot zum CHANGE REQUEST innerhalb einer Frist von einer (1) Woche in TEXTFORM-E-Mail annehmen. Erst mit Annahme des Angebots ist SPOTS-BSS® verpflichtet, geänderte Leistungen zu erbringen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt SPOTS-BSS® verpflichtet, die ursprünglichen Leistungen zu erbringen und der KUNDE ist verpflichtet, diese zu vergüten. Die Parteien können in TEXTFORM vereinbaren, dass für die Dauer der Verhandlung eines CHANGE REQUESTS die Leistungspflichten beider Parteien ausgesetzt sind.
8. Termine, Verzug
8.1 Genannte Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet werden.
8.2 Ereignisse höherer Gewalt (vgl. Ziffer 12) berechtigen SPOTS-BSS®, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung aufzuschieben.
8.3 SPOTS-BSS® kommt nicht in Verzug, wenn und soweit der KUNDE seine Mitwirkungsleistung nicht erfüllt hat und SPOTS-BSS® deshalb die Leistungen nicht wie vereinbart erbringen kann.
9. Beschaffenheitsvereinbarung
9.1 Die Beschaffenheit der von tegos geschuldeten Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist in der jeweiligen LEISTUNGSBESCHREIBUNG abschließend beschrieben. Die darin enthaltenen Angaben sind als Beschaffenheitsvereinbarungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist. Weitergehende Funktionen oder eine sonstige weitergehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet.
9.2 Der KUNDE hat sich über die wesentlichen Merkmale der Leistung informiert und trägt das
Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Die Prüfung der Geeignetheit der Leistung bezogen auf die Wünsche und Bedürfnisse des KUNDEN ist nicht Gegenstand der Leistungspflichten von SPOTS-BSS®, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
10. Mängelrechte
10.1 Die nachfolgenden Rechte stehen dem KUNDEN nur dann zu, wenn die von tegos erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften eine Mängelgewährleistung vorsehen.
10.2 Festgestellte Mängel werden durch tegos den folgenden Mängelklassen zugeordnet:
a) Gravierender Mangel
Der Mangel führt dazu, dass die Leistung nicht oder nur mit unzumutbaren Einschränkungen
genutzt werden kann.
Beispiel: Die Software ist nicht lauffähig, es kommt zu Abstürzen. Das Drucken, Auswählen
und/oder die Übergabe von Daten kann nicht gestartet werden. Daten werden nicht oder
nicht richtig und vollständig gespeichert oder gelesen.
b) Erheblicher Mangel
Der Mangel führt dazu, dass die Leistung oder ein wesentlicher Teil der Leistung nur mit
erheblichen Einschränkungen genutzt werden kann.
Beispiel: Die Funktionsweise der Software ist beeinträchtigt oder es kommt zu Fehlfunktionen, insbesondere Meldungen sind unverständlich oder stehen nicht im richtigen Kontext zur
aufgerufenen Funktion. Funktionalitäten zeigen nicht die zu erwartenden Ergebnisse. Das
Antwortzeitverhalten verhindert eine übliche Nutzung der Software.
c) Unerheblicher Mangel
Sonstige Mängel, die sich nicht auf die Funktionalität der Leistung auswirken (z.B. Farbe,
Schriftart etc).
Beispiel: Ein Arbeiten mit der Software ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb
der vereinbarten Parameter. Bedienerfreundlichkeit ist verbesserungsbedürftig. Fehlerfunktionen können umgangen werden.
10.3 Weist die Leistung einen gravierenden oder erheblichen Mangel auf, wird tegos den Mangel
in angemessener Zeit nach Wahl von tegos durch Anpassung der Leistung oder durch eine
Neulieferung der Leistung beseitigen.
10.4 Handelt es sich bei der Leistung um eine Software und führen voraussichtlich weder die
Anpassung noch die Neulieferung zur Beseitigung des Fehlers, ist tegos berechtigt, den
Mangel durch einen WORKAROUND zu beseitigen. Soweit diese für den KUNDEN zumutbar
ist, gilt dies als Nacherfüllung.
10.5 Der KUNDE ist erst wenn die Nachbesserung bezüglich desselben Mangels mindestens
zweimal fehlgeschlagen ist, berechtigt, die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte
geltend zu machen.
10.6 Sofern der KUNDE selbst eine Änderung an der vertraglichen Leistung, insbesondere eine
Änderung des Quellcodes oder eine vollständige oder teilweise Deaktivierung von Softwarefunktionen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn, der KUNDE weist nach, dass der Mangel nicht auf der von ihm
durchgeführten oder veranlassten Handlung beruht.
10.7 Erbringt tegos Leistungen im Rahmen der Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann tegos hierfür die angemessene Vergütung verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar ist sowie bei sonstigen unberechtigten Mängelrügen.
10.8 Sollten Dritte gegenüber dem KUNDEN eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, wird
der KUNDE tegos proaktiv bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Beilegung dieser
Streitigkeiten unterstützen. Die Prozessführung obliegt allein tegos, wobei sich die Parteien
eng abstimmen und gegenseitig unterstützen werden. Der KUNDE ist insbesondere nicht
berechtigt, ohne die vorherige Zustimmung von tegos, gerichtliche oder außergerichtliche
Vergleiche zu schließen oder Prozesshandlungen vorzunehmen, die sich auf das Verhältnis
zwischen tegos und dem KUNDEN auswirken können. Die Zustimmung von tegos ist nicht
erforderlich, sofern eine vorstehende Handlung zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile
für den KUNDEN erforderlich ist und eine vorherige Zustimmung von tegos nicht eingeholt
werden kann.
10.9 Sofern rechtskräftig festgestellt wird, dass die Leistung von tegos Rechte Dritter verletzt, wird
tegos auf eigene Kosten die erforderlichen Rechte erwerben. Alternativ ist tegos berechtigt,
soweit die mit dem KUNDEN vereinbarten Funktionalitäten nicht unzumutbar beeinträchtigt
werden, die Software so abzuändern, dass die Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden.
10.10Die Mängelrechte des KUNDEN verjähren ein Jahr nach Bereitstellung der jeweiligen Leistung oder, soweit anwendbar, nach Abnahme. Soweit zwischen den Parteien eine Teilabnahme vereinbart wurde, beginnt die Verjährungsfrist für die abgenommene Leistung bereits
mit der jeweiligen Teilabnahme der Leistungen. Abweichend von Satz 1 verjähren die
Gewährleistungsansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn tegos den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
- Haftung
11.1 tegos haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im
Umfang einer übernommenen Garantie.
11.2 Im Übrigen haftet tegos, beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, für
Schäden-, Aufwendungs- und Wertersatz aufgrund der Verletzung einer Kardinalspflicht
durch tegos, ihrer gesetzlichen Vertreter sowie ihrer Erfüllungsgehilfen. Eine Kardinalspflicht
ist eine Pflicht, die für die Erfüllung des Vertrags wesentlich ist und auf deren Beachtung der
KUNDE berechtigterweise vertrauen darf. .
11.3 Die Parteien gehen davon aus, dass die jeweils vertraglich vereinbarte Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen die jeweils in einem halben Jahr zu zahlende Vergütung, der Höhe
nach dem vertragstypischen Schaden entspricht.
11.4 Eine weitergehende Haftung seitens tegos besteht nicht.
11.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von tegos. - Höhere Gewalt
12.1 Keine der Parteien haftet für Ereignisse, die „höhere Gewalt“ darstellen. Ein Ereignis höherer
Gewalt liegt vor, wenn ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder
durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die
äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder
unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von der betroffenen Partei in Kauf zu nehmen ist. Ereignisse höherer Gewalt können zum Beispiel sein:
Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Naturelemente, Kriegshandlungen, Unruhen, Terrorismus, Epidemien, Pandemien, behördlichen Anordnungen, Revolutionen in einem Land,
Streiks.
12.2 Im Falle von höherer Gewalt hat die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich über
den Eintritt zu informieren. Beide Parteien können eine Verhandlung über eine Anpassung
der Termine des von der höheren Gewalt betroffenen Vertrags verlangen. - Vergütung und Rechnungsstellung
13.1 Die beauftragten Leistungen werden nach Maßgabe der bei Vertragsschluss vorgelegten
Preisliste vergütet, soweit nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
Ergänzend richtet sich die Vergütung nach den jeweiligen BESONDEREN BEDINGUNGEN.
Nach der erfolgten Projektabnahme gelten die Standarddienstleistungspreise für Bestandskunden, welche nach vorheriger Ankündigung durch tegos gem. Ziffer 13.8 angepasst werden können.
13.2 tegos darf unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des
KUNDEN durchführen. Hierzu wird der KUNDE Finanzinstitute und andere mit ihm in Geschäftskontakt stehende Dritte anweisen und ermächtigen, tegos Auskunft zu erteilen.
13.3 Verlangt der KUNDE, dass Leistungen außerhalb der regulären Betriebszeiten (Montag bis
Donnerstag jeweils von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr)
durchgeführt werden, wird für diese ein Aufschlag erhoben.
13.4 Soweit nicht anders vereinbart, werden Reisezeiten nach dem regulären Stundensatz des
Mitarbeiters wie Arbeitszeit vergütet.
13.5 Materialaufwand, Reisekosten und Spesen werden gesondert in der tatsächlich angefallenen
Höhe ausgewiesen und vom KUNDEN erstattet.
13.6 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die
Vergütung bzw. die Lizenzgebühr ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
13.7 Im Falle von Zahlungsverzug des KUNDEN trotz schriftlicher Mahnung durch tegos und Setzung einer zumindest sieben tägigen Nachfrist, ist tegos berechtigt, gem. § 288 Abs. 2 BGB
Zinsen in der Höhe von neun (9) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen.
13.8 tegos kann die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei (3) Monaten erhöhen. Die
Erhöhung darf nur erfolgen, sofern und soweit sich die für die Erbringung der Leistung angefallenen Faktoren, wie bspw. Material-, Personal- und Arbeitsmittelkosten insgesamt erhöht
haben und nur soweit, wie sich dadurch der Gesamtpreis erhöht. In der Erklärung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren sich erhöht haben und wie sich dies auf die Erhöhung des
Gesamtpreises auswirkt. Eventuelle Kostensenkungen bei anderen Kalkulationsgrundlagen
sind zu berücksichtigen. Im Fall einer Erhöhung ist der KUNDE berechtigt, den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des Monats vor Inkrafttreten der Vergütungserhöhung zu kündigen. Bis zum Ablauf der Frist bleibt der Preis dann unverändert.
Sinken die in Satz 2 genannten Kosten insgesamt, kann der KUNDE eine den sinkenden
Kosten entsprechende Preissenkung verlangen. Auch der KUNDE kann diesen Anspruch
mit einer Frist von einem (1) Monat schriftlich geltend machen. In diesem Fall kann tegos
kündigen. - Subunternehmer, Mitarbeiter
14.1 tegos ist frei bei der Auswahl der Personen, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzt
werden. Der KUNDE ist nicht weisungsbefugt und zwar auch dann nicht, wenn die Leistungen in seinen Räumlichkeiten erbracht werden.
14.2 tegos ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Auf schriftliche Anfrage des KUNDEN wird tegos dem KUNDEN die im Vertragsverhältnis eingesetzten Subunternehmer benennen. Soweit es zu einer Verarbeitung
von personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO kommt, nennt tegos die eingesetzten
Subunternehmer in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
14.3 Der KUNDE hat das Recht, den Austausch eines Subunternehmers zu verlangen, wenn die
Beauftragung dieses Subunternehmers für den KUNDEN nachweislich schwerwiegende
Nachteile bedeutet, z.B. Offenlegung von Informationen an einen Konkurrenten. Der KUNDE
trägt die aufgrund des Austausches entstehenden Mehrkosten. - Geheimhaltung
15.1 Die Parteien vereinbaren, sämtliche vertrauliche Informationen, die sie im Zusammenhang
mit diesem Vertrag erhalten, streng vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen sind
vom Empfänger mit derselben Sorgfalt zu behandeln, die er zum Schutze seiner eigenen
Informationen vergleichbarer Natur aufwendet, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
15.2 Die Bezeichnung „vertrauliche Informationen“ umfasst sämtliche nachfolgende Informationen des Offenlegenden:
- Informationen, die, sofern sie in schriftlicher, elektronischer oder anderer materieller Form vorliegen oder als permanente oder gedruckte Aufzeichnungen in gleich
welcher Form gespeichert oder aufbewahrt werden, als „Vertraulich“ gekennzeichnet
sind; - Informationen, die, sofern sie mündlich weitergegeben werden, unmittelbar vor
der mündlichen Weitergabe als „Vertraulich“ bezeichnet werden; sowie - Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung oder Kenntnisnahme aufgrund
der Umstände der Weitergabe oder ihrer Natur als vertraulich erkennbar sind, insbesondere (aber nicht beschränkt auf) alle geschäftlichen Informationen, die sich auf Produkte, Konzepte, Verfahren, Betriebsmethoden, IT-Assets, Kunden, Lieferanten, Personal, Konten, Kosten, Geschäftsplanung und -prozesse sowie administrative, finanzielle oder vertriebsbezogene Aktivitäten des Offenlegenden beziehen.
Als vertrauliche Informationen gelten auch Gegebenheiten, die der einen Partei bei Besichtigung von Anlagen oder Einrichtungen der anderen Partei visuell zugänglich werden.
Vertrauliche Informationen sind nicht, Informationen, die - dem Empfänger nachweislich vor Offenbarung durch den Offenlegenden in
rechtmäßiger Art und Weise bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren oder
später zugänglich geworden sind, ohne dass der Empfänger hierfür verantwortlich war,
oder - unabhängig entwickelt wurden, oder
- dem Empfänger von einem dazu berechtigten Dritten in rechtmäßiger Art und
Weise ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht worden sind, oder - in Leistungsergebnissen (z.B. Dokumentationen) enthalten sind, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Grundlage dieses Vertrags zur Verfügung stellt; der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Leistungsergebnisse einem Dritten zur Verfügung zu
stellen, wenn dies für die Übernahme oder Erbringung der Leistungen des Dritten für
den Auftraggeber oder ein verbundenes Unternehmen erforderlich ist.
15.3 Alle dem Empfänger zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen sind dem Zugang
Dritter unzugänglich zu halten. Vertrauliche Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche
Zustimmung des Offenlegenden weder veröffentlicht noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht, oder zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zweck benutzt
werden. Der Empfänger ist verpflichtet, den Offenlegenden unverzüglich zu informieren,
wenn er Kenntnis davon erlangt oder den begründeten Verdacht hat, dass vertrauliche Informationen unbefugt weitergegeben worden sind.
15.4 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, vertrauliche Informationen, die der Auftragnehmer
von dem Auftraggeber erhalten hat, für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden oder
diese für Wettbewerber des Auftraggebers zu verwenden. Dies umfasst auch solche
Informationen, welche im Zuge der Durchführung des Vertrags – gleich von welcher Partei –
er-arbeitet werden.
- Datenschutz
16.1 Sofern tegos im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des KUNDEN
verarbeitet, werden die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung abschließen. - Schlussbestimmungen
17.1 Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UNKaufrecht) anzuwenden.
17.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas
anderes vorgeschrieben ist, Dortmund.
17.3 Der KUNDE ist zur Abtretung von Ansprüchen gegen tegos an Dritte nur nach schriftlicher
Zustimmung von tegos berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.
17.4 Der KUNDE darf gegen Ansprüche, die sich mittelbar oder unmittelbar aus im Zusammenhang mit diesen AGB und den jeweiligen BESONDEREN BEDINGUNGEN ergeben, nicht
mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese nicht rechtskräftig festgestellt oder von tegos
anerkannt wurden.
17.5 Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
SCHRIFTFORM und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Kündigungen und Rücktrittserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der SCHRIFTFORM. Dies gilt auch
für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
17.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der BESONDEREN BEDINGUNGEN unwirksam
sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien
werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Bis dahin
gilt das Gesetz.
Anlage – Service Level Agreement
1. User Helpdesk
1.1 SPOTS-BSS® stellt für den Kunden während der Geschäftszeiten ein User-Helpdesk zur Verfügung.
1.2 Die Geschäftszeit beschreibt den Zeitraum, innerhalb dessen SPOTS-BSS® die Störungsbeseitigung schuldet.
1.3 Die Geschäftszeit ist montags bis donnerstags, mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen sowie geschäftsfreien Tagen der SPOTS-BSS®, von 8:00 Uhr bis 17 Uhr; Freitag von 8:00 Uhr bis 15.30 Uhr.
2. Störungsklassen
2.1 SPOTS-BSS® wird eingehende Störungen in Abhängigkeit von ihrer Schwere und Auswirkung auf das System bei Kunden in die Priorität I bis III einordnen.
- Priorität I: Dringend, der Betriebsablauf ist unterbrochen. Alle Arbeitsplätze sind betroffen.
Beispiel: Die Anwendung ist nicht lauffähig, es kommt zu Programmabstürzen. Das Drucken, Auswählen und/oder die Übergabe von Daten kann nicht gestartet werden. Daten werden nicht oder nicht richtig und vollständig gespeichert oder gelesen. - Priorität II: Hoch, der Betriebsablauf ist beeinträchtigt. Einzelne Arbeitsplätze sind betroffen.
Beispiel: Die Funktionsweise der Anwendung ist beeinträchtigt oder es kommt zu Fehlfunktionen, insbesondere Meldungen sind unverständlich oder stehen nicht im richtigen Kontext zur aufgerufenen Funktion. Funktionalitäten zeigen nicht die zu erwartenden Ergebnisse. Das Antwortzeitverhalten verhindert eine übliche Nutzung der Software. - Priorität III: Niedrig, der Betriebsablauf ist nicht beeinträchtigt.
Beispiel: Ein Arbeiten mit der Software ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der vereinbarten Parameter. Bedienerfreundlichkeit ist verbesserungsbedürftig. Fehlerfunktionen können umgangen werden.
2.2 Im Rahmen der Störungsmeldung kann der Kunde eine Priorisierung vorschlagen. Die endgültige Einordnung obliegt jedoch SPOTS-BSS®.
3. Reaktionszeit
3.1 Die Reaktionszeit beschreibt den Zeitraum zwischen dem Eingang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung und dem Beginn der Störungsbeseitigung sowie der Information des Kunden über den Beginn der Störungsbeseitigung durch SPOTS-BSS®.
3.3 Die Reaktionszeit wird unterbrochen, wenn die Geschäftszeit vor Ablauf der Reaktionszeit endet. Die Reaktionszeit läuft weiter, sobald die nächste Geschäftszeit beginnt.
3.3 Die Reaktionszeit ist abhängig von der Priorität der Störung und ist wie folgt festgelegt:
- Priorität I: 4 Stunden
- Priorität II: 8 Stunden
- Priorität III: 24 Stunden
3.4 Sofern nicht explizit schriftlich anderweitig vereinbart, schuldet SPOTS-BSS keine Fehlerbehebung innerhalb bestimmter Behebungszeiten.